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Satzung der Salier Gesellschaft e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Name des Vereins lautet Salier - Gesellschaft e.V. Der Verein wurde am 9.9.1990 in Speyer gegründet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, die Geschichte der Salierzeit zu erforschen, sie in der Öffentlichkeit darzustellen und das Interesse an der Geschichte der Salier in der Öffentlichkeit zu wecken.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge­meinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits­verordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Anmeldung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Abmeldung und Ausschluß.

Auch bei Abmeldung oder Ausschluß ist der Mitglieds­beitrag im betreffenden Jahr fällig. Ausgeschlossen werden kann vom Vorstand ein Mitglied, das mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Verzug ist, oder den Verein schädigt. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgezeichnet, oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ebenso können Personen ausgezeichnet oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich in der Öffentlichkeit um die Forschung oder Darstellung der Geschichte der Salier verdient gemacht haben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Um seinen Aufgaben gerecht zu werden und seinen Zweck erfüllen zu können, erhebt der Verein Mitglieds­beiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Festzusetzen sind die Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Aufgaben der Organe werden, soweit diese nicht in der Satzung enthalten sind, in der Ge­schäftsordnung, die der Vorstand beschließt, festgelegt.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, zusammen. Der Vor­stand erstellt die Tagesordnung und lädt zur Versamm­lung 6 Wochen vor Versammlungstermin schriftlich ein. Die Tagesordnung kann auf Antrag nach Versamm­lungseröffnung geändert werden. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse oder 10 % der wahlberechtigten Mit­glieder dies fordern.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied. Bei allen Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl der/des Wahlleiters/-leiterin, des Vorstandes, der beiden Kassenprüfer/-innen, die Entgegennahme des Jahresbe­richtes, der geprüften Kassenberichte, die Entlastung des Vorstandes, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Auszeichnung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die Beschlußfassung der Tagesordnung, der Satzungsänderung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Auflösung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im ersten Quartal auf 2 Jahre gewählt. Der erste Vorstand ist bis zu den Neuwahlen 1992 im Amt. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellv. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/-in, der/dem Schatzmeister/-in und einer/einem wissenschaftlichen Berater/-in. Die Wahl des Vorstandes wird von einem Wahlleiter durchgeführt. Wünscht ein wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahl, so wird die Wahl geheim durchgeführt. Vorsitzende/r und stellv. Vorsitzende/r vertreten den Verein nach außen.

Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und Leitung ihrer Verhandlungen und der Vollzug ihrer Beschlüsse. Der Vorstand tritt mindestens 2 mal jährlich zusammen, außerdem dann, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies wün­schen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellv. Vorsitzende anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zuführen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung und der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei einer erforderlichen Wiederholungsversammlung genügt die Mehrheit. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder abgesunken ist. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins an die Stadt Speyer mit der Auflage, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

§ 9 Schlußbestimmung

Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

Die unterzeichneten Personen haben in der Gründungsversammlung am 9. 9. 1990 in Speyer den Satzungsentwurf mit den Änderungen/Ergänzungen als Satzung die "Salier - Gesellschaft" beschlossen und damit den Verein "Salier - Gesellschaft" gegründet.

gez.

Porth Otti

Klaus Feichtner

Helene Feichtner

Winfried Folz

Knud Grether

Bernhard Bumb

Ekkehard Porth

Siegrid Piork


 

Die Mitgliederversammlung der Salier-Gesellschaft e.V.

hat am 10.03.2015 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Die bisherige Fassung der Satzung der Salier-Gesellschaft e.V.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, die Geschichte der Salierzeit zu erforschen, sie in der Öffentlichkeit darzustellen und das Interesse an der Geschichte der Salier in der Öffentlichkeit zu wecken.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

wird wie folgt geändert:

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, die Geschichte der Salierzeit zu erforschen, sie in der Öffentlichkeit darzustellen und das Interesse an der Geschichte der Salier in der Öffentlichkeit zu wecken.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die bisherige Fassung der Satzung der Salier-Gesellschaft e.V.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung und der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei einer erforderlichen Wiederholungsversammlung genügt die Mehrheit.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder abgesunken ist. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins an die Stadt Speyer mit der Auflage, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

wird wie folgt geändert:

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung und der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei einer erforderlichen Wiederholungsversammlung genügt die Mehrheit.

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder abgesunken ist. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke je zur Hälfte an den Caritasverband der Diözese Speyer e.V. und an das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche der Pfalz, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.