|
Gesellschaft e.V. |
Satzung |
Satzung der Salier Gesellschaft e. V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Name des Vereins lautet Salier - Gesellschaft
e.V. Der Verein wurde am 9.9.1990 in Speyer
gegründet.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der
Zweck des Vereins ist es, die Geschichte der Salierzeit zu erforschen, sie in der Öffentlichkeit
darzustellen und das Interesse an der Geschichte der Salier in der Öffentlichkeit
zu wecken. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils
letztgültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglieder
können
Einzelpersonen, Verbände, Unternehmungen und
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Anmeldung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung
ablehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Abmeldung und
Ausschluß. Auch
bei Abmeldung oder Ausschluß ist der Mitgliedsbeitrag im
betreffenden Jahr fällig. Ausgeschlossen werden kann vom Vorstand
ein Mitglied, das mit mehr als einem Jahresbeitrag
trotz Mahnung im Verzug ist, oder den Verein schädigt. Personen,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgezeichnet,
oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ebenso
können Personen ausgezeichnet oder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden, die sich in der Öffentlichkeit um die Forschung oder Darstellung der
Geschichte
der Salier verdient gemacht haben. § 4 Mitgliedsbeiträge Um
seinen Aufgaben gerecht zu werden und seinen Zweck erfüllen
zu können, erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Festzusetzen sind die Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen,
Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts. § 5 Organe Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Aufgaben der Organe werden, soweit diese nicht in der Satzung enthalten
sind, in der Geschäftsordnung,
die der Vorstand beschließt, festgelegt. § 6
Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten
Quartal, zusammen. Der Vorstand erstellt die Tagesordnung und lädt
zur Versammlung 6 Wochen vor Versammlungstermin schriftlich ein. Die
Tagesordnung kann auf Antrag nach Versammlungseröffnung
geändert werden. Anträge an die Mitgliederversammlung
müssen 4 Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht
sein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse oder 10 % der
wahlberechtigten Mitglieder dies fordern. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied. Bei allen
Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind die Wahl der/des Wahlleiters/-leiterin,
des Vorstandes, der beiden Kassenprüfer/-innen, die Entgegennahme
des Jahresberichtes, der geprüften Kassenberichte,
die Entlastung des Vorstandes, die Ernennung von
Ehrenmitgliedern, die Auszeichnung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die
Beschlußfassung der Tagesordnung, der Satzungsänderung mit mindestens 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Auflösung des
Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. § 7 Vorstand Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung im ersten Quartal auf 2 Jahre gewählt. Der erste
Vorstand ist bis zu den Neuwahlen 1992 im Amt. Der Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden, der/dem stellv. Vorsitzenden, der/dem
Schriftführer/-in, der/dem Schatzmeister/-in und einer/einem
wissenschaftlichen Berater/-in. Die Wahl des
Vorstandes wird von einem Wahlleiter durchgeführt. Wünscht ein
wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahl, so wird die Wahl geheim
durchgeführt. Vorsitzende/r und stellv. Vorsitzende/r vertreten
den Verein
nach außen. Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und Leitung
ihrer Verhandlungen und der Vollzug ihrer Beschlüsse.
Der
Vorstand tritt mindestens 2 mal jährlich zusammen, außerdem
dann, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies wünschen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder,
unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellv.
Vorsitzende anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist
Protokoll zuführen. § 8 Auflösung des Vereins Die
Auflösung
des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung
und der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei
einer erforderlichen Wiederholungsversammlung genügt die Mehrheit.
Der Verein gilt als aufgelöst,
wenn die Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder abgesunken ist. Das
Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins an die Stadt Speyer mit
der Auflage, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. § 9 Schlußbestimmung Im übrigen
gelten die Bestimmungen des BGB. Die
unterzeichneten Personen haben in der Gründungsversammlung
am 9. 9. 1990 in Speyer den Satzungsentwurf mit den
Änderungen/Ergänzungen als Satzung die "Salier -
Gesellschaft" beschlossen und damit den Verein "Salier -
Gesellschaft" gegründet. gez. Porth Otti Klaus Feichtner Helene Feichtner Winfried Folz Knud Grether Bernhard Bumb Ekkehard Porth Siegrid Piork Die Mitgliederversammlung der Salier-Gesellschaft
e.V. hat am 10.03.2015 folgende Satzungsänderung beschlossen: Die bisherige Fassung der Satzung der
Salier-Gesellschaft e.V. § 2 Zweck Der Zweck des Vereins
ist es, die Geschichte der Salierzeit zu erforschen, sie in der
Öffentlichkeit darzustellen und das Interesse an der Geschichte der Salier in
der Öffentlichkeit zu wecken. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. wird wie folgt geändert: § 2 Zweck Der Zweck des Vereins
ist es, die Geschichte der Salierzeit zu erforschen, sie in der
Öffentlichkeit darzustellen und das Interesse an der Geschichte der Salier in
der Öffentlichkeit zu wecken. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die bisherige Fassung der Satzung der
Salier-Gesellschaft e.V. § 8 Auflösung des Vereins Die Auflösung des
Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung und der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei einer erforderlichen
Wiederholungsversammlung genügt die Mehrheit. Der Verein gilt als
aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder abgesunken ist. Das
Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins an die Stadt Speyer mit
der Auflage, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. wird wie folgt geändert: § 8 Auflösung des Vereins Die Auflösung des
Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung und der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei einer erforderlichen
Wiederholungsversammlung genügt die Mehrheit. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die
Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder abgesunken ist. Das Vereinsvermögen fällt
bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke
je zur Hälfte an den Caritasverband der Diözese Speyer e.V. und an das
Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche der Pfalz, die es
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. |
|
|