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Privileg Heinrich V. für die Stadt Speyer von 1111

Heinrich von Gottes Gnaden römischer Kaiser, tun kund allen Christgläubigen der Gegenwart und Zukunft, wie wir zum Seelgerette unseres lieben Vaters, des Kaisers Heinrich glückseligen Angedenkens, auf Rat und Bitte unserer Fürsten, nämlich Friedrich's, des Erzbischofs von Köln, Bruno's, des Erzbischofs von Trier und der Bischöfe Cuno's von Straßburg, Burkhard's von Münster, Hermann's von Augsburg, des Herzogs Friedrich und der Grafen Gottfried von Calw, Friedrich von Zollern, Hartmann von Tübingen, Beringar von Sulzbach, Gerhard von Geldern, Heinrich, Dudo, Stephan, Gerung und Walther, an unseres Vaters Begräbnistage gefreiet haben Alle, welche jetzt in der Stadt Speyer wohnen oder von nun an wohnen wollen, woher immer sie kommen und wessen Standes sie seien, sie und ihre Erben von dem schändli­chen und fluchwürdigen Gesetze, nämlich jenem Teile, welcher gewöhn­lich Buteil genannt wird, durch welchen die Stadt in übergroße Armut zu Grunde gerichtet wurde. Wir haben deshalb untersagt, daß niemand, weder vornehm noch gering, weder Vogt noch ihr natürlicher Herr, bei ihrem Tode etwas von ihrer fahrenden Habe wegzunehmen sich erlaube, und im Beisein und mit Einwilligung des Bischofs Bruno von Speyer, welcher auf dem Lettner stand, gestattet und bestätigt, daß Alle freie Gewalt haben sollen, ihre Güter ihren Erben zu überlassen oder sie zum Seelgerette zu vergaben oder wem immer zu schenken, jedoch mit dieser beigefügten Bedingniß, daß sie Alle an dem Jahrtage unse­res Vaters feierlich zur Vigil und Messe zusammenkommen und Kerzen in den Händen tragen und von jedem Hause ein Brot den Armen zum Almo­sen geben. Damit aber diese unsere Bewilligung und Bestätigung zu al­len Zeiten fest und unerschütterlich verbleibe, und daß weder Kaiser noch König, noch Bischof, noch Graf, noch eine sonstige Gewalt, hoch oder nieder, sie zu brechen wage, wollen wir, daß, zu ewigem Anden­ken dieses besonderen Freibriefes, derselbe in Erz gegossen, mit gol­denen Buchstaben gefaßt, in der Mitte unser Bildnis durch die Sorg­falt unserer Bürger über des Münsters Tor gesetzt, damit daraus unse­re besondere Liebe zu ihnen ersehen werde. Der gegeben ist zu Speyer am vierzehnten August nach unseres Herrn Geburt im Jahre ein tausend ein hundert elf.

Demnach wir vermittelst göttlicher Gnade und Beistands diese Stadt wegen des vorzüglichen Denkmals unserer Ahnherren und wegen der standhaften Treue seiner Bürger gegen uns, vor allen übrigen Stätten zu erhöhen uns vorgenommen haben, so sind wir entschloßen, deren Rechte aus kaiserlicher Gewalt nach Rat unserer Fürsten zu befesti­gen. Wir befreien daher unsere Bürger von allem Zolle, welcher bis­her in der Stadt pflegte gegeben zu werden; wir erlassen ihnen den Bannpfennig und Schutzpfennig, so wie auch den Pfeffer, welchen man bisher von den Schiffen erhob. Wir wollen auch, daß keiner unserer Bürger gezwungen werde, außer der Stadt seines Vogtes Gericht zu su­chen. Es soll auch kein Amtmann oder eines Herren Bote im Dienste seines Herrn von den Bäckern oder Metzgern oder von sonst Jemanden in der Stadt gegen deren Willen irgend ein Stück Hausrat hinwegneh­men. Kein Amtmann darf Bannwein verkaufen und kein Schiff eines Bür­gers wider dessen Willen zu Herrendienst gebrauchen. Wir wollen auch, daß jenen nichts abgefordert werde, welche ihr Eigentum auf ei­genen oder gedungenen Schiffen vorüberfahren. Es soll auch keine Ob­rigkeit die Münze leichtern oder mindern oder auf irgend eine Weise ohne den gemeinschaftlichen Rat der Bürger verändern. Im ganzen Bistume und in allen Städten und Orten des Reiches soll ihnen kein Zoll abgenötigt werden. Wer einen Hof oder ein Haus Jahr und Tag oh­ne Einsprache besessen, der ist keinem, der solches hernach in Erfah­rung gebracht hat, darüber Rede und Antwort schuldig. Eine Klagsa­che, welche in der Stadt erhoben wurde, soll kein Bischof oder andre Obrigkeit außer der Stadt zur Erörterung ziehen.

Text aus „Geschichte der Bischöfe von Speyer“ von Franz Xaver Remling